Maiböcker-Kohl-Stiftung
MKS Refugium

 

DIE HAUSORDNUNG

  

für das MKS-Refugium, Flurstr. 12, 51688 Wipperfürth

 

 

Liebe (zukünftige) Bewohnerinnen und Bewohner,

wir freuen uns, dass sie sich für das Wohnen in und mit der Gemeinschaft Flurstrasse 12,  51688 Wipperfürth der Maiböcker-Kohl-Stiftung entschieden haben.

Mit ihrem Eintritt in die Wohngemeinschaft mit ganz unterschiedlichen Menschen ist es uns sehr wichtig allen Bewohnern und Bewohnerinnen ein angenehmes Miteinander zu ermöglichen. Dieses setzt gegenseitige Rücksichtnahme, Hilfsbereitschaft und Toleranz voraus.

Es ist unser Anliegen, dass sie sich in der Senioren-WG wohl und geborgen fühlen.

Die Hausordnung soll das problemlose und für alle befriedigende Miteinander gewährleisten.

 

I. Schutz vor Lärm

(1)   Vermeidbarer Lärm belastet unnötig alle Hausbewohner. Deshalb sind allgemeine Ruhezeiten von 13 bis 15 Uhr und von 22 bis 8 Uhr einzuhalten. Fernseh-, Radio und Tongeräte sind stets auf Zimmerlautstärke einzustellen; die Benutzung im Freien (Balkonen, etc.) und der Gemeinschaftsräume darf die übrigen Hausbewohner nicht stören.

(2)   Baden und Duschen sollte in der Zeit von 22 bis 6 Uhr unterbleiben, soweit auf Grund der Bauart des Gebäudes die Nachruhe der übrigen Hausbewohner gestört wird.

(3)   Festlichkeiten aus besonderem Anlass, die sich über 22 Uhr hinaus erstrecken, sollen den Hausbewohnern rechtzeitig angekündigt und mit diesen abgesprochen werden.

(4)   Darüber hinaus ist an Sonn- und Feiertagen auf das Ruhebedürfnis der Hausbewohner besondere Rücksicht zu nehmen; ebenso wenn sich Kranke im Haus befinden.

 

II. Sicherheit

(1)   Zum Schutz der Hausbewohner sind die Haustüren von 21 bis 6 Uhr ständig verschlossen zu halten. Wer diese zwischen 21 und 6 Uhr öffnet, hat sie sofort nach Benutzung wieder zu verschließen.

(2)   Haus- und Hofeingänge, Treppen und Flure erfüllen ihren Zweck als Fluchtweg nur, wenn sie freigehalten werden. Sie dürfen daher nicht versperrt werden. Ebenso dürfen andere Hausbewohner nicht durch das Abstellen von Gehhilfen, etc. unzumutbar behindert werden.

(3)   Das Lagern von feuergefährlichen, leichtentzündbaren, sowie Geruch verursachenden Stoffen ist untersagt.

(4)   Das Grillen mit festen oder flüssigen Brennstoffen ist auf den Balkonen und auf den unmittelbar am Gebäude liegenden Flächen nicht gestattet.

(5)   Das Rauchen in den Gemeinschaftsräumen und in den Fluren im Haus ist nicht gestattet.

(6)   Versagt die allgemeine Beleuchtung (Flur-, Treppenbeleuchtung, etc.), so ist unverzüglich der Vermieter oder sein Beauftragter zu benachrichtigen.

(7)   Keller-, Speicher-, und Treppenhausfenster sowie die Fenster der gemeinschaftlich genutzten Räume sind in der kalten Jahreszeit nur kurze Zeit zum Lüften geöffnet werden und ansonsten verschlossen zu halten. Ebenso ist darauf zu achten, dass diese bei Unwetter zu verschließen sind. Weiterhin sind diese aus Gründen der Sicherheit aller Mitbewohner in der Zeit von 22 bis 6 Uhr verschlossen zu halten.

(8)   Bei Undichtigkeiten von Leitungen etc. oder sonstigen Mängeln sind unverzüglich, soweit möglich, erste Maßnahmen zu ergreifen und unverzüglich der Vermieter oder dessen Beauftragter zu informieren.

 

III. Haustiere

Haustiere sind grundsätzlich erlaubt, sofern diese die übrigen Hausbewohner nicht unzumutbar belästigen. Die Halterin/der Halter haben darauf zu achten, dass diese sich nicht ohne Aufsicht in den Außenanlagen, Treppenhaus oder anderen Gemeinschaftseinrichtungen aufhalten.

Verunreinigungen sind sofort zu entfernen.

 

IV. Lüften

Es ist dafür Sorge zu tragen, dass die Wohnungen und die gemeinschaftlich genutzten Räumlichkeiten immer, und auch in der kalten Jahreszeit ausreichend gelüftet werden. Dies erfolgt durch möglichst kurzfristiges, aber ausreichendes Öffnen der Fenster.

 

V. Reinigung

(1)   Das Haus (Wohnungen, Gemeinschaftsräume, etc.) und das Grundstück sind in einem sauberen Zustand zu halten. Verunreinigungen sind von dem verantwortlichen Hausbewohner unverzüglich zu beseitigen.

(2)    Soweit vertraglich nichts anderes vorgesehen ist, müssen die Mieter abwechselnd, nach einem vom Vermieter aufgestellten Reinigungsplan, die gemeinschaftlich genutzten Räume, wie z.B. Treppenhaus, Flure, Gemeinschaftsräume, etc. reinigen.

(3)   Bei Nutzung der gemeinschaftlichen Räume, wie z.B. Waschküche, Trockenräume, Küche, etc. ist nach Beendigung der Nutzung der Raum und sämtliche Einrichtungsgegenstände gründlich zu reinigen und so zu hinterlassen, dass der Nachfolger alles ordnungsgemäß und sauber vorfindet.

(4)   Abfall und Unrat dürfen nur in die dafür vorgesehenen Müllgefäßen gesammelt werden. Auf eine konsequente Trennung des Mülls ist zu achten. Sondermüll und Sperrgut gehören nicht in diese Behälter und sind nach der Satzung der Stadt gesondert zu entsorgen.

 

VI. Gemeinschaftswaschanlage

(1)   Die Benutzung der Gemeinschaftswaschanlage erfolgt auf eigene Gefahr. Ein Ersatz für verdorbene bzw. beschädigte Wäschestücke wird ausdrücklich ausgeschlossen. Die Anlage ist pfleglich zu behandeln. Bei Störungen ist der Betrieb sofort einzustellen und der Vermieter oder dessen Beauftragter unverzüglich zu verständigen.

 

VII. Gemeinschaftsantenne

(1)   Die Verbindung der Antennenanschlussdose in der Wohnung zum Empfangsgerät darf nur mit dem hierfür vorgeschriebenen Empfängeranschlusskabel vorgenommen werden. Soweit das Kabel nicht von dem Vermieter zur Verfügung gestellt wird, hat es der Hausbewohner auf seine Kosten zu beschaffen. Der Anschluss darf nicht mit anderen Verbindungskabeln vorgenommen werden, weil hierdurch der Empfang der anderen Teilnehmer gestört wird. Darüber hinaus besteht Gefahr, dass das eigene Gerät beschädigt wird.

(2)   Der Hausbewohner hat den vom Vermieter beauftragten Stellen jederzeit Auskünfte hinsichtlich der Empfangsanlage und der angeschlossenen Geräte zu erteilen, zwecks Vornahme von Kontrollen oder Reparaturarbeiten an der Empfangsanlage das Betreten der Mieteräume zu verkehrsüblichen Tageszeiten bzw. den Testsendezeiten zu gestatten und ggf. die Kontrolle der an der Gemeinschaftsantennenanlage angeschlossenen Geräte zu ermöglichen.

 

VIII. Fahrzeuge

(1)   Das Abstellen von motorisierten Fahrzeugen auf den Gehwegen und Grünflächen ist nicht gestattet, sondern nur auf den dafür vorgesehenen Flächen, die gesondert zugewiesen werden..

(2)   Fahrzeuge dürfen auf dem Grundstück weder gewaschen noch dürfen Ölwechsel und Reparaturen durchgeführt werden.

(3)   Beim Befahren der Einfahrten und Parkplätze ist grundsätzlich Schrittgeschwindigkeit einzuhalten.

 

IX. Abwesenheit der Mietpartei

(1)   Es wird dringend empfohlen, bei längerer Abwesenheit, die Mitbewohner zu informieren und entsprechende Schlüssel zu hinterlegen, damit nach dem Rechten gesehen werden kann.

 

Stand August 2010